Vereinssatzung
Die Satzung des RC Mistral e.V. |
|
S a t z u n g |
§1 |
Name und Sitz des Vereins |
1.
Der Verein führt den Namen: Rad-Club
Mistral Neunkirchen e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in: Neunkirchen 3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen Radfahrer Bund an. |
|
§2 |
1. Zweck und Aufgabe |
1. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung
seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Hebung der geistigen und sittlichen Kräfte, die Erziehung zu ritterlichem Sportgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft, sowie
zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die Förderung und Erziehung der Jugend zu brauchbaren Menschen im Interesse der Zukunft unseres Volkes.
|
2. Aufgaben des Vereins |
1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral. 2. Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband. 3. Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, sowie der Anwendung der Satzung. 4. Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports, innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus. 5. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung. 6. Durchführung von Werbeveranstaltung für den Sport. 7. Erhaltung und Planung sowie, ebenso Ausbau der Sportanlagen. 8. Versicherungsschutz seiner Mitglieder 9. Förderung und Unterstützung auch der nicht in Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist. 10. Erwerb des Deutschen Sportabzeichens durch seine Mitglieder. 11. Bezug des Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes |
|
§3 |
Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft zum Verein ist freiwillig. Der Verein führt: Aktive Mitglieder ab 18 Jahre, Inaktive Mitglieder ab 18 Jahre, Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung), Jugendliche bis 18 Jahre und Schüler bis 14 Jahren |
1. Mitglieder des Vereins können werden: 2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. 3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. 4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung. 5. Als Ausweis über die Mitgliedschaft wird dem Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt, in der die Zahlung des Beitrages vermerkt ist.
|
Austritt aus dem Verein |
1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende, mitzuteilen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein. 2. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 3. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. |
Ausschluss eines Mitgliedes |
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn: |
1. das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher
Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne das soziale Notlage vorliegt. 2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das
Ansehen und die Interessen des Vereins
4. es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder
außerhalb des Vereins zuschulden |
Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu.
|
|
§4 |
Mitgliedsbeiträge |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung eines Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich im Voraus erhoben.
|
|
§5 |
Rechte der Mitglieder |
Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre
ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an Versammlungen, ebenso an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen
Bedingungen zu benützen.
|
|
§6 |
Pflichten der Mitglieder |
Die Pflichten der Vereinsmitglieder
sind:
|
|
§7 |
Verwaltung des Vereins |
Organe des Vereins
sind:
Vorstand
Über alle Mitgliederversammlungen,
vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
|
|
§8 |
Wahl des Vorstandes |
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2
Jahren gewählt.
|
|
§9 |
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zu Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
|
|
§10 |
Geschäftsführung des Vereins |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
|
|
§11 |
Kassenprüfungen |
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
|
|
§12 |
Satzungsänderungen |
Über Änderungen der Satzung beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
|
|
13 |
Auflösung des Vereins |
Über die Auflösung des Vereins
beschließt eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die
Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4
der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen
sind.
|
|
(letzte Aktualisierung: Samstag, 10. Mai 2014)