Vereinssatzung

 

Die Satzung des RC Mistral e.V.

 

S a t z u n g

§1

Name und Sitz des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen: Rad-Club Mistral Neunkirchen e. V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in: Neunkirchen

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen Radfahrer Bund an.

 

§2

1. Zweck und Aufgabe

1.    Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Hebung der geistigen und sittlichen Kräfte, die Erziehung zu ritterlichem Sportgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft, sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die Förderung und Erziehung der Jugend zu brauchbaren Menschen im Interesse der Zukunft unseres Volkes.
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen, sportlichen, keinen wirtschaftlichen, Zwecken

 

2. Aufgaben des Vereins

1.    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Eine Betätigung auf dem sonstigen, außerhalb seines satzungsmäßigen Zwecks liegenden Gebiete steht ihm nicht zu.

2.    Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.

3.    Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, sowie der Anwendung der Satzung.

4.    Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports, innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.

5.    Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

6.    Durchführung von Werbeveranstaltung für den Sport.

7.    Erhaltung und Planung sowie, ebenso Ausbau der Sportanlagen.

8.    Versicherungsschutz seiner Mitglieder

9.    Förderung und Unterstützung auch der nicht in Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.

10.     Erwerb des Deutschen Sportabzeichens durch seine Mitglieder.

11.      Bezug des Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes

 

§3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein ist  freiwillig. Der Verein führt: Aktive Mitglieder ab 18 Jahre, Inaktive Mitglieder ab 18 Jahre, Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung), Jugendliche bis 18 Jahre und Schüler bis 14 Jahren

1.    Mitglieder des Vereins können werden:
Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anforderungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

2.    Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

3.    Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

4.    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

5.    Als Ausweis über die Mitgliedschaft wird dem Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt, in der die Zahlung des Beitrages vermerkt ist.

 

Austritt aus dem Verein

1.    Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende, mitzuteilen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.

2.    Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.    Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:

1.    das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne das soziale Notlage vorliegt.
Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben,

2.    Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,

3.    das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins
schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,

4.    es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden
kommen lässt.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu.

 

 

§4

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung eines Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich im Voraus erhoben.

 

 

§5

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an Versammlungen, ebenso an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.
Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden; jedoch haben Mitglieder unter 16 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmungen in den Versammlungen.

 

 

§6

Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
Zahlungen der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören, sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.

 

 

§7

Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der 1.Vorsitzende
2. Der 2.Vorsitzende
3. Der Kassierer
4. Der Schriftführer
5. 1.Beisitzer
6. 2.Beisitzer

Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
Vorstand in Sinne des § 26 des BGB. ist der 1. Vorsitzende.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter des Vereins.
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In einem Verhinderungsfall wird er durch den 2.Vorsitzenden vertreten.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens einmal im Quartal stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende, unter Beifügung der Tagesordnung, innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden


Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von 200 Euro frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Die Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
2. Vorprüfung der Gewinn und Verlustrechnung
3. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
4. Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
5. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
7. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Verein
8. Überwachung des Sportbetriebs innerhalb des Vereins
9. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte der Mitgliederversammlung einzuberufen.
Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend sind.
Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
Sie werden durch den Vorstand acht Tage vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, auf die im Verein übliche Weise, einberufen.

Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
1. die Entgegennahme der Jahresberichte,
2. die Entgegennahme der Kassenberichte,
3. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
4. die Genehmigung des Haushaltsplanes und
5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre und Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende, in einem Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das gesetzlich oder Satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

 

 

§8

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h., eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zu Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung ober Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

 

§9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zu Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§10

Geschäftsführung des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet.
Der Schriftführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen.
Die Korrespondenz ist von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer arbeitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichte aus.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§11

Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.

 

 

§12

Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Änderungen der Satzung bedürfen ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

13

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und nach Beendigung der Liquidation muss das vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für sportliche Zwecke fallen. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung die über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

 

(letzte Aktualisierung:  Samstag, 10. Mai 2014)